Generell: Forderung und Förderung unabhängiger Studien über Ursachen und die
Verbreitungswege der Vogelgrippe.
Eine Änderung/ Überprüfung der Geflügelpestverordnung ist unabdingbar.
Dieses beinhaltet:
• Trennung in der GPVO zwischen Wirtschafsgeflügel und privaten Geflügelhaltungen sowie Zoo- und Freizeitparks
etc.
Für private Geflügelhalter und Zoo- bzw. Freizeitparks soll hierbei weiter gelten:
• Keine Aufstallpflicht für private Geflügelhalter.
( Aufstallpflicht für gewerbliche Geflügelhalter nur risikoorientiert und zeitlich begrenzt auf maximal 21. Tage.)
• Beprobung ausschließlich bei klinischen Auffälligkeiten
• Keulung nur, sofern ein positiv bestätigtes Testergebnis vorliegt und dieses HPAI ist
• Keulung nur der positiv bestätigten, klinisch auffälligen Tiere – allen anderen ist Quarantäne zu gewähren
• Für nicht klinische, nicht beprobte Tiere ist ausschließlich Quarantäne bei Verdacht zulässig
• Beprobung in der Quarantäne nur bei klinisch auffälligen Tieren (vor allem, um eine noch nicht geschehene Verschleppung des Virus durch Veterinäre oder andere Kontaktpersonen zu
verhindern)
• Ausbruchsbezogene Aufstallung nur nach eindeutigem, wissenschaftlich haltbarem Beweis, dass von einer Nichtaufstallung ein erhöhtes Infektionsrisiko für andere Nutzgeflügelbestände
ausginge
• Markerimpfstoff auf freiwilliger Basis zulassen, der für alle Typen wie H5N3, N5, N8 etc. greift, zulassen. (In der Praxis werden
Markerimpfstoffe unter anderem eingesetzt, um die Infektiöse Bovine Rhinotracheitis (IBR), eine Rinderkrankheit, und die Aujeszkysche Krankheit oder Pseudorabies, deren Wirtstiere Schweine sind,
in gewissen Ländern auszurotten.)
Möglichkeiten zu wählen zwischen:
• Freilauf auf eigenes Risiko (keine Erstattung durch Tierseuchenkasse)
• Aufstallung mit Biosicherheitsmaßnahmen
Für alle Haltungen geltend:
• Keine vorbeugenden Keulungen klinisch gesunder Tiere (betr. auch Kontaktbestände etc.)
• Bundeseinheitliche Regelung bei den Ausnahmeanträgen in Bezug auf Sentinelhaltung (Hühner, Gänse, Enten laufen zusammen)
Bei sämtlichen Verordnungen und Maßnahmen (von Stallpflicht über Ausnahmen und Entschädigungen bis Biosicherheit) konnten wir beim gegenwärtigen Ausbruch der Vogelgrippe feststellen, dass offensichtlich ausschließlich Menschen mit der Erarbeitung der Verordnungen und Vorgaben betraut waren, die entweder nur mit industrieller Tierhaltung vertraut sind oder die entsprechend einseitig erfahrene Berater hatten.
Es scheint keinerlei Wissen über Rassegeflügel, echtes Freilandgeflügel, Zoo- und Wildparkgeflügel eingeflossen zu sein.
Darum fordern wir für zukünftige Ausarbeitungen, Überarbeitungen und Änderungen neuer Verordnungen und Maßnahmen rund um Geflügel und Geflügelhaltung seitens des Staates, dass Vertreter folgender Interessengruppen beratend in die Ausarbeitungen einbezogen werden und ihre Stellungnahme vor Beschlussfassung von den Beschluss fassenden Gremien gehört wird:
Das bedeutet, Vertreter für die nachfolgenden Interessensgruppen:
Die privaten, nicht organisierten Geflügelhalter - hierfür ein Vertreter des AVF
Die
Rassegeflügelhalter - die durch das BDRG vertreten werden.
Die kleinen
Freilandnutzgeflügelhalter und die kleinbäuerlichen Erzeuger (unter 1000 Tiere)
Die Zoos und
Wildparks- je ein Vertreter
Die
Wildtierauffangstationen und die Tierheime ein Vertreter
Für das allgemeine
Nutztierwohl z.B. ein Vertreter der „Tierärzte für verantwortbare Landwirtschaft“